Neue Umsatzsteuer-Regelungen für Online-Shops

Mit 01.01.2015 haben die Umsatzsteuerregelungen für elektronische Leistungen & Produkte innerhalb Europas neue Formen angenommen.

Aus Sicht der Finanzämter der Europäischen Union ein auf den ersten Blick gut durchdachter Plan. Denn gerade bei den Online-Händlern war es so üblich, dass diese ihren Online-Shop in einem EU-Land angemeldet haben, wo die Umsatzsteuer wie etwa in Luxemburg bei 3% vergleichbar niedrig ausfällt. Besonders durch große Konzerne wie Amazon sind den Behörden dadurch mehrere Milliarden entgangen. Mit der neuen Regelung soll dem nun ein Riegel vorgeschrieben werden.

Wie sehen die genauen Veränderungen aus?

Als Betreiber eines deutschen Online-Shops war die Rechnung für elektronische Dienstleistungen leicht. Innerhalb Deutschlands mussten 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen werden. Diese einfache und simple Rechnung verkompliziert sich mit den Änderungen per 01. Januar 2015 teils erheblich. Abhängig vom jeweiligen Herkunftsland des einzelnen Kunden ist die Umsatzsteuer nämlich dort abzuführen. Die Umsatzsteuer-Abgabe schwankt so zwischen 3 Prozent in Luxemburg und dem Höchstmehrwertsteuersatz von 27 Prozent in Ungarn.

Wann kommen diese Änderungen zum Tragen?

Auf den ersten Blick ist es für den Unternehmer nicht ganz offensichtlich, grundsätzlich spielen dabei aber zwei Faktoren eine Rolle. Bei

– Musik-Downloads
– Verkauf von E-Books
– Webhosting
– kostenpflichtigen Online-Spielen

und allen sonstigen elektronischen Dienstleistungen trifft diese neue Regelung zu. Allerdings ist hier auch noch zwischen Privat- und Firmenkunden zu unterscheiden. Während der Online-Shop Betreiber bei Firmenkunden weiterhin wie gewohnt seine 19% Umsatzsteuer in Deutschland abführt, gelten die geänderten Regeln für alle Privatkunden. Der Shop-Betreiber ist dabei aber verpflichtet im Zweifel genau zu prüfen, ob es sich beim Kunden tatsächlich um eine Firma oder eine Privatperson handelt.

Kurz gesagt: Bei elektronischen Services an Privatkunden fällt die Umsatzsteuer per 01.01.2015 im Land des Kunden an. Gerade bei internationalen Shops wäre das eine große Aufgabe in allen 28 EU-Staaten ihre Mehrwertsteuer abzuführen. Zwar müssen alle Umsätze einzeln mit den entsprechenden Umsatzsteuersätzen aufgeschlüsselt werden, jedoch ist die Anmeldung dazu beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland möglich.

Haben Ihnen diese Infos weitergeholfen?
[Gesamt: 1 Durchschnitt: 4]

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner